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   BGH, 12.05.1975 - II ZR 8/75   

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https://dejure.org/1975,7733
BGH, 12.05.1975 - II ZR 8/75 (https://dejure.org/1975,7733)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1975 - II ZR 8/75 (https://dejure.org/1975,7733)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1975 - II ZR 8/75 (https://dejure.org/1975,7733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hemmung des Ablaufs der Berufungsfrist durch die Gerichtsferien - In Gang setzen der Berufungsfrist durch wirksame Urteilszustellung - Anforderungen an eine wirksame Urteilszustellung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

    Auszug aus BGH, 12.05.1975 - II ZR 8/75
    Ist eines der Rechtsmittel zulässig, dann ist sachlich zu entscheiden; das andere ist gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 383).
  • BGH, 04.06.1974 - VI ZB 5/74

    Zustellung von Schriftstücken - Samstag - Erklärung nach außen - Späterer

    Auszug aus BGH, 12.05.1975 - II ZR 8/75
    Es liefert wie eine öffentliche Urkunde vollen Beweis, läßt aber den Gegenbeweis zu (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 33. Aufl. § 198 Anm. 2 B; BGH, Beschl. v. 4.6.74, LM ZPO § 198 Nr. 16 m.w.N. = NJW 1974, 1469).
  • BGH, 10.06.1964 - VIII ZR 286/63
    Auszug aus BGH, 12.05.1975 - II ZR 8/75
    Der Revision ist zuzugeben, daß eine Urteilszustellung nur wirksam ist, wenn das zum Verbleib beim Zustellungsempfänger bestimmte Schriftstück unter anderem erkennen läßt, daß die Urteilsausfertigung, die Grundlage der Zustellung ist, die Unterschrift der Richter und den vom Urkundsbeamten unterschriebenen Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle enthält (BGH, Urt. v. 10.6.64 VIII ZR 286/63, LM ZPO § 317 Nr. 8).
  • BGH, 07.01.1958 - VI ZB 20/57
    Auszug aus BGH, 12.05.1975 - II ZR 8/75
    Wenn dies zuträfe, wäre die Berufungsfrist durch die Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden; sie hätte vielmehr erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils, also am 27. September 1973 begonnen und wäre am 27. Oktober 1973 abgelaufen (§ 516 ZPO) Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte die Berufung wiederholen können, was durch die am 5. Oktober 1973 beim Berufungsgericht eingereichte formgerechte Berufungsbegründungsschrift geschehen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.1.58 - VI ZB 20/57, LM ZPO § 518 Nr. 9).
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